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»Module« nach §5 BKrFQG i.V. mit §4 BKrFQV für den Fahrerqualifizierungsnachweis (früher: Eintrag »95« in den Führerschein) Modul 1-5
Die vorgeschriebene Weiterbildung nach dem BKrFQG wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Berufskraftfahrerqualifikations-Module bezeichnet. Warum aber sprechen überhaupt alle von 5 Modulen?
Wortlaut des § 4 BKrFQV:
(1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzufrischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein (...)
(2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten [Zeiteinheiten] von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden; die Unterrichtseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden (...)
(3) (...) Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
Die führenden Verlage für Aus- und Weiterbildungsmedien haben nun die Kenntnisbereiche eigenständig in 5 Module zusammengefasst. Somit hat sich bei den Teilnehmern und den meisten Ausbildungsstätten der Sprachgebrauch auf diese 5 Module (Berufskraftfahrerqualifikations-Module) gefestigt.
- Förderungsart
- Bildungsurlaub (Bildungsfreistellung) i
- Unterrichtsart
- Präsenzunterricht