Inhalt
Fachrichtungen: Das Berufliche Gymnasium unterscheidet sich von den allgemeinbildenden Gymnasien im Wesentlichen durch die berufsbezogenen Fächer. Der Unterricht wird grundsätzlich im Klassenverband durchgeführt.
In Mölln mit den Fachrichtungen:
- Ernährung
- Gesundheit und Soziales (Gesundheit)
- Gesundheit und Soziales (Gesundheit)
- Doppelt qualifizierender Bildungsgang
- Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie und staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistenz
- Gesundheit/Pflege und staatlich geprüfte Pflegeassistenz
- Technik (Bau-, Elektro- und Maschinenbautechnik)
- Wirtschaft (BWL und VWL)
In Geesthacht mit den Fachrichtungen:
- Gesundheit und Soziales (Gesundheit)
- Wirtschaft (BWL)
Das Berufliche Gymnasium ist eine Vollzeitschule und vermittelt durch berufsbezogene sowie allgemeinbildende Unterrichtsinhalte eine Bildung, die den Anforderungen eines Hochschulstudiums in allen Studienrichtungen entspricht (Allgemeine Hochschulreife). Insbesondere durch die berufliche Orientierung bereitet es auch auf eine anspruchsvolle Berufsausbildung vor. Es schließt mit der Abiturprüfung ab.
Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Wer die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält hierüber auf Antrag ein Zeugnis.
Zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums sind berechtigt:
1. Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss oder einem gleichwertigen Schulabschluss:
a) der nach den Bestimmungen der jeweils besuchten allgemein bildenden Schulart zum Besuch der Oberstufe berechtigt,
b) der in einem Bildungsgang der berufsbildenden Schularten erworben wurde und dessen Noten in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind,
c) der mit einer Externenprüfung erworben wurde und dessen Noten in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind,
2. Schülerinnen und Schüler, die an einer Gemeinschaftsschule oder an einem Gymnasium in Schleswig-Holstein in die Oberstufe versetzt worden sind; Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme ist das Zeugnis über die Versetzung in die Oberstufe,
3. Schülerinnen und Schüler, die den Mittleren Schulabschluss der einen diesem gleichwertigen Schulabschluss durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben, sofern die Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind,
4. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Bundesland oder an einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die Oberstufe erworben haben.
Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Berufliches Gymnasium besteht nicht; er entsteht nur im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung nach § 43 Absatz 6 SchulG. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Fachrichtung besteht auch im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung nicht. Aufgenommen wird auch, wer wegen des Wechsels der Wohnung aus einem anderen Beruflichen Gymnasium wechseln möchte.